Die Betroffenen stehen oft relativ hilflos vor
der großen Anzahl an Vorschriften, die den Weg zum Führerschein
begleiten. Auf diese Seite sind die wichtigsten Punkte dargestellt,
um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.
Erstellt durch den
Leiter der Beratungsstelle für Behindertenmobilität
beim TÜV Südwest
Herrn Dipl.-Ing. Rolf Lempp.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
regelt die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Verkehr
auf öffentlichen Straßen. In ihr finden sich die rechtlichen
Grundlagen für alle Verkehrsteilnehmer.
Über die Zulassung entscheidet die Verwaltungsbehörde,
das ist die Führerscheinstelle des Landratsamtes, des Ordnungsamtes,
oder der Stadtverwaltung.
Aber die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist kein
Gnadenakt:
Jeder erwachsene Bürger hat ein Recht auf
eine Fahrerlaubnis, auch wenn diese wegen eingeschränkter
körperlicher Fähigkeiten unter Umständen auf Fahrzeuge
mit einer ganz bestimmten Ausrüstung oder gar auf bestimmte
Einzelfahrzeuge beschränkt sein kann.
Die Fahrerlaubnis kann und muß nur bei erwiesener
Nichteignung verweigert werden.
Nun sind zwei grundlegende Fälle zu unterscheiden:
I. Sie sind körperlich behindert und
wollen den Führerschein erwerben.
II. Sie sind bereits im Besitz eines Führerscheins
und werden durch Unfall oder Krankheit körperlich behindert.
I. Sie sind körperlich behindert und
wollen den Führerschein erwerben.
Sie wenden sich an eine Fahrschule, schließen
mit ihr einen Ausbildungsvertrag, und stellen über diese
Fahrschule einen Antrag bei der für Sie zuständigen
Führerscheinstelle.
In diesem Antrag müssen Sie angeben, ob Ihre körperlichen
Fähigkeiten in irgendeiner Weise durch Unfall oder Krankheit
eingeschränkt sind.
Die Verwaltungsbehörde muß nun Ihre körperliche
und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen prüfen.
Dazu benötigt sie die Hilfe von Fachleuten:
1.) ein Amts- oder fachärztliches Gutachten
(wobei man immer dem Facharzt den Vorzug geben sollte).
Dieses Gutachten ist die Grundlage für alle
weiteren Untersuchungen. Begnügen Sie sich daher nicht mit
irgendwelchen Freßzetteln oder Attesten und Bescheinigungen
ohne ausreichende Aussagekraft.
Achten Sie hierbei - wie bei allen anderen Dokumenten auch -
unbedingt darauf, dass Sie immer im Besitz eines Originals
bleiben!
und / oder
2.) das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (das sind
in den alten Bundesländern die Sachverständigen des
TÜV und in den neuen Bundesländern die der DEKRA).
Dieser Sachverständige schlägt der Verwaltungsbehörde
die Beschränkungen und Auflagen für Ihre Fahrerlaubnis
vor.
Sie sind frei in der Wahl Ihres Sachverständigen.
Lassen Sie sich von den Sachverständigen beraten und beauftragen
Sie den, zu dem Sie Vertrauen haben. Lassen Sie sich alle Beschränkungen
und Auflagen erklären, fragen Sie nach Begründungen.
Sie dürfen nicht mehr eingeschränkt werden
als unbedingt erforderlich ist. Das gilt auch, wenn Sie einen
Kostenträger haben. Der bezuschusst meist nur das,
was im Führerschein steht. Auch dann gilt: Nicht mehr einschränken
als unbedingt erforderlich, auch wenn Sie dann das eine oder
andere nützliche Hilfsmittel selbst bezahlen müssen.
und / oder
3.) ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten bei
Besonderheiten im Einzelfall.
Diese Besonderheiten sind alle Fälle, bei
denen in irgendeiner Weise das Gehirn beteiligt ist, z.B.:
Schädel-Hirn-Trauma
ICP (Infantile Cerebral-Parese oder spastische Lähmung)
Schlaganfall
Spina bifida (offener Wirbelkanal)
Multiple Sklerose
oder die Fälle, in denen der Sachverständige
bei der Fahrprobe irgendwelche Auffälligkeiten feststellt.
Die Verwaltungsbehörde fordert die erforderlichen
Gutachten von Ihnen an. Sie müssen diese Gutachten beibringen,
da die Behörde sonst davon ausgehen mus, dass Sie
etwas zu verbergen hätten.
Aber ganz egal, um welches Gutachten es sich handelt
und wer das Gutachten bezahlt:
Sie sind der Auftraggeber des Gutachtens!
Sie müssen ein Original des Gutachtens erhalten
(es sei denn, Sie haben schriftlich darauf verzichtet).
Alle Gutachter unterliegen der Schweigepflicht!
Sie müssen den Gutachter daher durch Unterschrift ermächtigen,
das Gutachten an bestimmte Stellen weiterzuleiten.
II. Sie sind bereits im Besitz eines Führerscheins
und werden durch Unfall oder Krankheit körperlich behindert.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung besagt
sinngemäß:
Wenn ein Fahrzeugführer in seinen Fähigkeiten in irgendeiner
Weise eingeschränkt ist, so mus Vorsorge getroffen
werden, dass er andere nicht gefährdet.
Und dann heißt es wörtlich: "Die
Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Betroffenen selbst".
Das Gesetz geht also von der Eigenverantwortlichkeit
des Einzelnen aus. Wir alle haben in der Ausbildung bei der Fahrschule
gelernt:
"Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein
anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet
wird".
Wenn ich also eine Behinderung erleide, so kann
ich mich an eine Umrüstfirma wenden mit dem Auftrag, mein
Fahrzeug so umzurüsten, dass ich auch unter den veränderten
Umständen wieder sicher fahren kann (die Änderungen am Fahrzeug
müssen dann zumeist von einem Sachverständigen abgenommen
und im Fahrzeugbrief und -schein eingetragen werden).
Und trotzdem ist eine Begutachtung mit anschließendem
Eintrag im Führerschein auch hier zu empfehlen:
Wenn ein behinderter Autofahrer in einen Unfall
verwickelt wird, so muss er unter Umständen nachweisen,
dass er das umgerüstete Fahrzeug sicher und ohne Gefährdung
anderer führen konnte (unabhängig von der Frage der
Schuld an dem Unfall).
Liegt dagegen ein Gutachten und damit ein Eintrag
im Führerschein vor, so mus die Gegenseite beweisen,
dass der Behinderte trotz der Umrüstung seines Fahrzeugs
nicht sicher fahren konnte, dass somit das Gutachten fehlerhaft
war. In jedem Fall eine Umkehr der Beweislast.
Es gibt auch noch einen weiteren Grund, sich freiwillig
einer Begutachtung zu unterziehen:
Wie schon gesagt, bezuschusst ein möglicher Kostenträger
die Fahrzeugumrüstungen, die laut Eintrag im Führerschein
erforderlich sind. Voraussetzung für den Eintrag ist das
Gutachten.
Die Begutachtung wird angeordnet, wenn der Behörde
die Behinderung bekannt wird (z.B. nach Polizeikontrollen oder
durch einen Unfall).
Wenn Sie sich freiwillig einer Begutachtung unterziehen
wollen, so wenden Sie sich zuerst an Ihren Facharzt, und dann
mit diesem ärztlichen Gutachten an den Sachverständigen
Ihrer Wahl. Anhand der Ausführungen in Kapitel I können
Sie selbst beurteilen, ob auch ein Medizinisch-Psychologisches
Gutachten erforderlich ist.
Mit diesem Gutachten wenden Sie sich an die für
Sie zuständige Führerscheinstelle und erhalten so den
Eintrag in den Führerschein. Wurde die Begutachtung dagegen
angeordnet, so läuft sie ab wie in Kapitel I beschrieben.
Welche Anforderungen werden an ein Gutachten
gestellt ?
Die sogenannte Eignungsrichtlinie besagt ganz
eindeutig:
Gutachten müssen in allgemeinverständlicher
Sprache abgefaßt sowie nachvollziehbar und nachprüfbar
sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit)
des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen
Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden
Schlußfolgerungen.
Der Umfang eines Gutachten richtet sich nach der
Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper,
bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
Diese Aussagen gelten für alle Gutachten.
Das Medizinische Gutachten
Das medizinische Gutachten ist die Grundlage der
gesamten Eignungsbegutachtung.
Die Sachverständigen sind Ingenieure. Sie
sind nur dann in der Lage, die erforderlichen technischen Umrüstungen
für Ihr Fahrzeug festzulegen, wenn Sie zuvor durch das medizinische
Gutachten ausreichend über Art und Ausmaß Ihrer Behinderung
informiert wurden. Schließlich sollen Sie so wenig wie
möglich in Ihrer Freiheit eingeschränkt sein, und dabei
sich selbst und andere so wenig wie möglich gefährden.
Das medizinische Gutachten sollte die folgenden
Angaben enthalten:
• Die Diagnose (möglichst in verständlicher
Sprache)
• Eine Aussage darüber, ob es sich bei der Ursache für die Behinderung
um einen Unfall oder um eine Erkrankung handelt
• Wenn es sich um eine Erkrankung handelt: ist diese Erkrankung progressiv oder statisch?
• Wenn eine progressive Erkrankung vorliegt:
in welchen Abständen werden ärztliche Kontrolluntersuchungen für erforderlich gehalten?
(Eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen
wird dann für erforderlich gehalten, wenn die ärztliche
Untersuchung eine weitere Einschränkung der Fähigkeiten
ergibt, die für das Autofahren von Bedeutung wären.)
• Die Auswirkungen der Behinderung auf den
Körper, soweit dies für das Autofahren von Bedeutung ist, d.h.
• Beweglichkeit der Gliedmaßen bzw. deren Einschränkung
• Kraftentfaltung, Feinmotorik
• Funktionsfähigkeit der Gelenke, z.B.:
Treten Schmerzen bei Bewegungen auf?
Besteht die Möglichkeit, dass Bewegungen aus Schmerzgründen
unterbleiben oder nicht in dem erforderlichen Maße
ausgeführt werden?
• Müssen Medikamente eingenommen werden?
• Wenn ja: beeinträchtigen diese Medikamente die Fahreignung?
• Ist bei der Behinderung in irgendeiner Form das Gehirn beteiligt?
• Und ganz zum Schluss:
Bestehen aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen das Führen
von Kraftfahrzeugen?
Hinweise zum Thema "Fahrprobe"
Warum ist eine Fahrprobe erforderlich?
Im Gesetzestext wird gefordert, dass der Sachverständige
in der Regel eine Fahrprobe durchführen soll, "um festzustellen,
dass der Behinderte das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen
besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann".
Von dieser Forderung sollte nur abgewichen werden,
wenn Art und Ausmaß der Behinderung sowie deren Einfluss auf
die Fahrfähigkeit ganz eindeutig feststehen und Zweifel
ausgeschlossen sind.
Worin unterscheidet sich die Fahrprobe von der
Führerschein-Prüfung?
Bei der Führerscheinprüfung soll geprüft
werden, ob der Kandidat die Verkehrsregeln beherrscht und ob
er sich mit dem Fahrzeug sicher im Verkehr bewegen kann.
Unterläuft ihm bei der Prüfung ein Fehler,
so hat er die Prüfung nicht bestanden und muss nochmals
antreten.
Bei der Fahrprobe soll festgestellt werden, ob
der Kandidat grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen
geeignet ist. Unterläuft ihm dabei ein Fehler, so wird untersucht,
warum dies geschehen ist. Die Frage, die sich stellt ist die:
War der Fehler ausbildungs- oder behinderungsbedingt?
Eine Fahrprobe wird auf die speziellen Probleme
der Behinderung zugeschnitten. Was bei der Fahrprobe von dem
Kandidaten gefordert wird mus der Situation und der Behinderung
angemessen sein. Eine Fahrprobe sollte unbedingt vor der praktischen
Führerscheinprüfung durchgeführt werden, wenn
die Ausbildung sich bereits der Prüfungsreife nähert.
Eine nicht bestandene Prüfung kann problemlos
wiederholt werden. Wird dagegen eine Fahrprobe nicht bestanden,
so heißt das doch im Klartext:
"Zum Autofahren nicht geeignet!"
Einer solchen Doppelbelastung sollte man sich nicht
aussetzen.
Worin unterscheidet sich die Führerscheinprüfung
eines behinderten Kandidaten von der eines nicht behinderten
Kandidaten?
Ganz einfach: Gar nicht!
Wenn Sie die geforderten medizinischen und technischen
Gutachten beigebracht haben, so ist die Frage der Eignung geklärt:
Sie sind zum Führen von Fahrzeugen geeignet! Falls erforderlich, eben mit Einschränkungen.
Der Prüfer hat Sie dann so zu behandeln wie
jeden anderen Kandidaten auch!
Er darf von Ihnen nur das fordern, was er von jedem anderen Kandidaten
auch fordert.
Forderungen mit der Begründung, Sie müßten
zeigen, dass Sie zu der einen oder anderen Aktion fähig
seien (bei einem nicht behinderten Kandidaten könne man
davon ausgehen, dass er dazu fähig sei) sind nicht
zulässig.
So weit, so gut. |